Der Kündigungsempfänger kann beim Richter auf Erstreckung (sprich Verlängerung) der Pacht klagen (vgl. LPG 26)
Frist :
- innert 3 Monaten nach Empfang der Kündigung
- innert 9 Monaten vor Ablauf eines befristeten Pachtverhältnisses
Der Richter führt eine Interessensabwägung durch und kann das Pachtverhältnis um 3 bis 6 Jahre erstrecken (vgl. LPG 27)